in About

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „TSV Germania Reher von 1924 e. V.“ und hat seinen Sitz
im Ortsteil Reher des Flecken Aerzen.
2. Die Vereinsfarben sind grün und weiß.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, ethnischer und
weltanschaulicher Toleranz und verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon,
ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Abhaltung von regelmäßigem, methodisch geordnetem Wettkampf- und
Übungsbetrieb,
b) Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,
c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,
d) Einsatz fachlich vorgebildeter Übungsleiter/innen,
e) Förderung der sportlichen Jugendarbeit,
f) besondere Sportangebote, Kurse (auch für Nichtmitglieder).


§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
1. Der TSV Germania Reher von 1924 e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, gleich aus welchem Grund, sowie bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder
durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Amtsbezeichnungen
Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung von Satzungsämtern u.ä. die männliche
Form gebraucht wird, sind Frauen und Männer in gleicher Weise angesprochen. Die
Verwendung der männlichen Bezeichnung ist geschlechtsneutral zu verstehen. Sie dient
allein der Vereinfachung und Lesbarkeit der Satzung.


§ 5 Ehrenamtlichkeit, Aufwendungsersatz, Vergütungen
1. Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Tätigkeiten im Dienste des Vereins (z. Bsp. Übungsleiter, Trainer, Helfer) dürfen
angemessen vergütet werden. Die Grundsätze legt der Gesamtvorstand fest.
3. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.


§ 6 Gliederung des Vereins
1. Für jede im Verein betriebene Sportart, Sportgruppe oder Bewegungsform kann eine
eigene Sparte gegründet werden, wenn die zu betreibende Sportart bisher in keiner
anderen Sparte überwiegend betrieben wird.
2. Die Neugründung einer Sparte bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes, ebenso
die Schließung einer Sparte.
3. Die Beteiligung an einer Sport- oder Spielgemeinschaft und Kooperationsverträge mit
anderen Vereinen bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.


§ 7 Mitgliedschaft/Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus: - ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins unterstützt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Gesamtvorstand.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
und jede juristische Person werden die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu
betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
entsprechend.
4. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger oder unter rechtlicher Betreuung stehender
Personen bedarf der Unterschrift des oder der gesetzlichen Vertreter.
5. Die schriftliche Ablehnung der Aufnahme durch den Vereinsvorstand, die keiner
Begründung bedarf, , muss innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages
erfolgen, andernfalls gilt dieser als angenommen. Lehnt der Vorstand den
Aufnahmeantrag ab, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung innerhalb einer
Frist von sechs Wochen anrufen. Diese entscheidet endgültig.


§ 8 Ehrenmitgliedschaft, Ehrungen
1. Vereinsmitglieder und andere Personen, die sich in besonderer Weise für den Verein
eingesetzt und verdient gemacht haben, können vom Verein besonders geehrt werden.
Einzelheiten regelt eine vom Gesamtvorstand zu beschließende Ehrungsordnung.
2. Anträge auf Ehrungen müssen vier Wochen vor dem Verleihungstermin beim
Vereinsvorstand eingereicht werden.
3. Die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden oder zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die
nicht Mitglied des Vereins ist. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
4. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der
Beitragspflicht befreit.
5. Ehrungen können nur durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden, wenn sich
das Mitglied grob unsportlich oder vereinsschädigend verhalten hat.


§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten zum Quartalsende zulässig. Der Vorstand kann in begründeten
Fällen auf Antrag Abweichungen von dieser Regelung zulassen.
3. Die Mitgliedschaft endet automatisch
a) mit dem Tod einer natürlichen Person
b) mit Rechtskraft des Auflösungsbeschlusses oder des Beschlusses über die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
c) wegen groben unsportlichen Verhaltens.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied
unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
6. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
gegen Empfangsbescheinigung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an
die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen vier Wochen nach
Zugang der Entscheidung bei dem Vereinsvorstand erfolgen. Der Vereinsvorstand
entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Berufung in mündlicher
nichtöffentlicher Verhandlung, in der das auszuschließende Mitglied anzuhören ist. Das
die Berufung führende Mitglied ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu der
Vorstandssitzung einzuladen. Der Vereinsvorstand kann der Berufung abhelfen,
andernfalls entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
7. Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des
Ausschlussverfahrens durch den Vorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Rechte
und Funktionen des betreffenden Mitglieds im Verein. Insbesondere hat es sofort alle in
seiner Verwaltung befindlichen Gegenstände des Vereins an den Vereinsvorstand
herauszugeben. Die Beiträge sind bis zum Ende desjenigen Monats zu bezahlen, in dem
der Ausschluss rechtswirksam wird.
8. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
durch den Vereinsvorstand mit der Zahlung von beschlossenen Vereinsbeiträgen oder
Umlagen länger als sechs Monate im Rückstand ist. Mahnungen haben schriftlich oder in
Textform (z. Bsp. per Email etc.) zu erfolgen. Der Ausschluss darf durch den Vorstand
mit einfacher Mehrheit erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten
Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, mindestens zwei
Monate vergangen sind. In diesem Fall ist eine Berufung des ausgeschlossenen
Mitglieds gegen den Ausschluss unzulässig.


§ 10 Rechte der Mitglieder, Stimmrecht
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie
den Sport im Rahmen der Möglichkeiten in allen Abteilungen aktiv auszuüben, zu denen
sie sich gemeldet haben, und die zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Geräte im
Rahmen einer bestehenden Benutzungsordnung benutzen. Die Sparten können einen
Aufnahmestopp beantragen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitglieder- und Spartenversammlungen und
Beratungen teilzunehmen, sich zu Beschlussvorlagen zu äußern und durch Ausübung
ihres Stimmrechts an den Beschlussfassungen mitzuwirken.
3. Jedes ordentliche Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme in der
Mitgliederversammlung und mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine Stimme in der
Spartenversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gesetzliche Vertreter haben kein Stimmrecht, jedoch Anwesenheitsrecht.
Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch eine vertretungsberechtigte Person
ausgeübt, die, sofern sie nicht Organ der juristischen Person ist, eine schriftliche
Vollmacht der Geschäftsleitung (Geschäftsführer, Vorstand in vertretungsberechtigter
Zahl) vorzulegen hat.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsgeschäfts
zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ebenso hat es kein Stimmrecht, wenn die
Beschlussfassung den eigenen Ausschluss aus dem Verein betrifft.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz
nach den jeweils gültigen Bestimmungen bei Sportunfall zu verlangen.
5. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste der Mitglieder:
- bei der Ausübung des Sports
- bei der Benutzung oder bei Gelegenheit der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen
und Geräten des Vereins oder
- bei Vereinsveranstaltungen
soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen oder den kommunalen
Schadenausgleich (Jugendliche) gedeckt sind.
Die Haftungsbeschränkung gem. § 31a BGB bezieht sich auf alle Mitglieder des
Gesamtvorstandes des Vereins.
6. Die Mitgliederrechte sind nicht übertragbar.


§ 11 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet,
- sich nach der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins und den
Versammlungsbeschlüssen zu verhalten,
- alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung
gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet,
- das Ansehen des Vereins zu wahren und nicht gegen die Interessen des Vereins zu
handeln,
- die durch eigenes Verschulden zulasten des Vereins verwirkten Verbandsstrafen und
Gebühren nach Beschluss des Vereinsvorstandes zu erstatten,
- an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sparte nach Kräften mitzuwirken, zu
deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat,
- dem Verein die Änderung ihrer Anschrift und der Kontoverbindung unverzüglich
anzuzeigen.
2. Die Mitglieder sind zur fristgemäßen Entrichtung der Beizträge verpflichtet.


§ 12 Beiträge, Umlagen, Gebühren
1. Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge (Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag),
Spartenbeitrag und Umlagen erhoben. Einmalige Umlagen können zur Finanzierung
besonderer Aufgaben oder Anschaffungen des Vereins oder Sparten erhoben werden.
Sie dürfen maximal das Dreifache des Jahresmitgliedsbeitrags betragen.
2. Die Höhe der Beiträge und Umlagen für den Gesamtverein und deren Fälligkeit werden
von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.
3. Die Sparten können für ihren Bereich zusätzliche Beiträge und Umlagen beschließen.
Diese sind erst nach Genehmigung durch den Gesamtvorstand wirksam.
4. Beitragsänderungen und zusätzliche Beiträge können auch rückwirkend zum 00. Des
Jahres beschlossen werden.
5. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin
Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
6. Für die Beitragsschuld minderjähriger Mitglieder haften die gesetzlichen Vertreter,
gegebenenfalls als Gesamtschuldner.
7. Für besondere Kurse und Angebote sind Gebühren zu zahlen, deren Höhe für Mitglieder
und Nichtmitglieder unterschiedlich sein können. Die Höhe der Gebühren wird auf
Vorschlag der Sparte durch den Gesamtvorstand beschlossen.
8. Alle Vereins- und Abteilungsbeiträge sowie Umlagen werden im SEPALastschriftverfahren
erhoben. Die Zahlungstermine werden in der Beitragsordnung
geregelt.
9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand


§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet am ersten
Samstag im Februar eines jeden Jahres statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert und der Vorstand dies beschließt oder wenn fünfundzwanzig Prozent
der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.


§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung nach Maßgabe des § 14
stattzufinden. Sie wird vom Vereinsvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt
durch Aushang im Mitteilungskasten am Sportheim, am Dorfgemeinschaftshaus Reher, in
der Turnhalle Reher und Bekanntgabe auf der Homepage des Vereins. Mit der
Einberufung ist anzugeben, wo und bis zu welchem Datum Anträge zur Tagesordnung
eingereicht werden können, und wo nachträglich eingereichte Anträge eingesehen
werden können (z.Bsp. Mitteilungskästen, der homepage des Vereins: www.germaniareher.
de, Vorstandmitglieder).
2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich oder in
Textform (z. Bsp. Email etc.) mit gleicher Einladungsfrist zu erfolgen. Die Einberufung auf
Verlangen von Vereinsmitgliedern hat mit gleicher Einladungsfrist in angemessener Zeit
nach dem Verlangen durch den Vereinsvorstand hat schriftlich oder in Textform (z. Bsp.
Email etc.)zu erfolgen.
3. Auf begründeten schriftlichen Antrag eines Mitglieds erhält dieses die Einladung mit
Anlagen schriftlich zugesandt.
4. Falls schriftlich oder in Textform eingeladen wird, gilt das Einladungsschreiben dem
Mitglied als zugegangen, wenn die Einladung zwei Werktage vor Beginn der
Einladungsfrist unter der dem Verein zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Anschrift oder
Email-Adresse des Mitglieds ,zur Post gegeben oder elektronisch abgesandt worden ist.


§ 16 Anträge zur Mitgliederversammlung
1. Anträge zur Mitgliederversammlung können durch die ordentlichen Mitglieder, die
Ehrenmitglieder und den Vereinsvorstand sowie die Kassenprüfer gestellt werden.
2. Anträge, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind bis spätestens zum
31.12. schriftlich mit Begründung beim Vereinsvorstand einzureichen. Die Übersendung
an ein Mitglied des Vereinsvorstandes genügt.
3. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und
der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungswortlaut
beigefügt waren oder den Mitgliedern in anderer geeigneter Form zur Verfügung gestellt
wurde.
4. Verspätet einreichte Anträge können in der Mitgliederversammlung als
Dringlichkeitsanträge eingebracht und zur Abstimmung gestellt werden, wenn mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejaht wird.
5. Dringlichkeitsanträge sind unzulässig, wenn sie mit Satzungsänderungen,
Beitragsänderungen oder sonstigen wirtschaftlichen oder finanziellen Auswirkungen für
Vereinsmitglieder oder Verein verbunden sind.
6. Über die Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die zu Begin der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen.
7. Nach Genehmigung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung müssen später
gestellte Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung mit einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen genehmigt werden.


§ 17 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfasende Organ des Vereins. Sie ist
grundsätzlich für alle Aufgaben und Entscheidungen zuständig, sofern Aufgaben und
Entscheidungen gemäß dieser Satzung nicht dem Vereinsvorstand oder einer anderen
Stelle übertragen wurden. Sie beschließt über die Aufgaben und Ziele des Vereins, seine
Organisation und bestimmt die allgemeinen Richtlinien der Vereinsarbeit.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Entgegennahme der Berichte des Vereinsvorstandes,
b) die Entgegennahme des Kassenberichts für das abgelaufene Vereinsjahr,
c) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und deren Fälligkeit,
e) die Zustimmung zum An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundbesitz,
f) die Entscheidung über Darlehensaufnahmen über 5.000,00 Euro,
g) die Entlastung und Wahl des Vereinsvorstandes,
h) die Wahl der Spartenleiter und sonstiger Mitglieder des Gesamtvorstandes,
i) die Wahl der Kassenprüfer,
j) die Abberufung von Vereinsvorstandsmitgliedern,
k) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
l) die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
m) die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfälle


§ 18 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen
Verhinderung von einem der Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder
anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit oder die Anwesenheit
bestimmter Personen kann beschlossen werden.
3. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5. Beschlüsse können nur über Sachverhalte gefasst werden, die in der mit der Einladung
veröffentlichten Tagesordnung aufgeführt sind, oder die zu Beginn der Versammlung
zugelassen wurden.
6. Eine geheime schriftliche Abstimmung über einen Antrag erfolgt nur, wenn diese von
einem Drittel der abgegebenen Stimmen verlangt wird.
7. Bei Wahlen findet eine geheime Wahl statt, wenn dieses von einem stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer verlangt wird.
8. Bewerben sich für ein Amt mehr als zwei Kandidaten, und erreicht im ersten Wahlgang
kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so findet zwischen den
beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen einen Stichwahl statt.
9. Blockwahlen sind zulässig, sofern nicht von einem stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer die Einzelwahl verlangt wird.
10. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
11. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder in sehr eindeutigen Fällen durch
Akklamation.
12. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
11. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich.


§ 19 Vereinsvorstand
1. Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem dritten Vorsitzenden,
d) dem Kassenwart,
e) dem Schriftführer
2. Verschiedene Vereinsvorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Mitglieder des Vereinsvorstandes gemäß
Ziffer 1, die je zwei gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten,
dabei müssen stets der Vereinsvorsitzende oder der zweite Vorsitzende mitwirken. Ist
eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber
einem Vereinsvorstandsmitglied.
4. Im Innenverhältnis zwischen Vereinsvorstand und Verein gilt, dass der Vorsitzende und
der Kassenwart den Verein gemeinsam vertreten.
5. Wenn ein Mitglied des Vereinsvorstandes nach § 26 BGB während der Amtsperiode
zurücktritt oder aus anderen Gründen an der Ausübung seines Amtes tatsächlich
gehindert ist, so wird der Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden, und der
Kassenwart durch den dritten Vorsitzenden vertreten.
6. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die
vom Vereinsvorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder
per Email einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite
Vorsitzende anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandsitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der zweite
Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren
und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg oder fernmündlich oder per Email
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
7. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes oder bei Nichtbesetzung eines
Vorstandsmitglieds kann sich der Vereinsvorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.


§ 20 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Vereinsvorstands,
b) den Spartenleitern oder ihren Vertretern,
c) dem Jugendleiter Fußball,
d) dem Jugendvertreter,
e) der Schiedsrichterobfrau/dem Schiedsrichterobmann
2. Der Gesamtvorstand wird einberufen und geleitet vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands. Die Ladung erfolgt formlos. Die
Ladungsfrist beträgt 3 Tage.
3. Der Gesamtvorstand legt die allgemeinen Grundsätze der Vereinsarbeit fest und
unterstützt den Vereinsvorstand in allen Angelegenheiten der Vereinsführung.
Weitere Aufgaben sind insbesondere:
a) die Bestätigung von Ergänzungen des Vereinsvorstandes,
b) die Entscheidungen über Zahlungen nach § 5,
c) die Bewilligung von Ausgaben,
d) der Erlass einer Beitragsordnung,
e) der Erlass einer Ehrenordnung,
f) der Erlass von weiteren verbindlichen Ordnungen außerhalb der Satzung,
g) der Beschluss über die Gründung oder Schließung von Sparten,
h) die Zustimmung zu Beteiligungen an Sport- oder Spielgemeinschaften,
i) die Zustimmung zu Kooperationsverträgen,
j) die Zustimmung zum Aufnahmestopp einer Sparte,
k) die Festsetzung von Kursgebühren.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden (bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters).


§ 21 Amtsdauer
1. Gewählt werden Organmitglieder für die Dauer von einem Jahr.
2. Jedes Amt beginnt mit der Annahme der Wahl.
3. Jedes Amt endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder dem Ende der Mitgliedschaft im
Verein.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Vereinsvorstand schriftlich zu erklären. Der Rücktritt von
einem Vorstandsamt im Sinn des § 26 BGB kann nur durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem anderen Vereinsvorstandsmitglied oder zu Protokoll der
Mitgliederversammlung erklärt werden.
4. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.


§ 22 Protokollierung von Beschlüssen
1. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vereinsvorstandes und des
Gesamtvorstandes ist jeweils ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
2. Das Protokoll ist von dem jeweiligen Versammlungsleiter bzw. Sitzungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Das Protokoll muss Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Sitzungsleiters und des
Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die
Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
4. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
5. Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann innerhalb von fünf Wochen nach der
Versammlung beim Schriftführer zur Einsichtnahme angefordert werden.
6. Einwände gegen das Protokoll können innerhalb von drei Wochen nach der
Einsichtnahme gegenüber dem Sitzungsleiter schriftlich und mit Begründung vorgebracht
werden. Falls keine Einwände erhoben wurden, gilt das Protokoll als angenommen. Über
vom Sitzungsleiter und Protokollführer nicht akzeptierte Einwände ist auf der nächsten
Sitzung zu entscheiden. Nach erfolgter Änderung aufgrund von Einwänden ist eine neue
Veröffentlichung oder Übersendung nach Ziffer 5 zu erfolgen.


§ 20 Kasse und Kassenprüfung
1. Der Kassenwart hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß
Buch zu führen. Er vereinnahmt Beiträge, Zuschüsse, Spenden und sonstige Eingänge
Ausgabenbelege werden nur beglichen, sofern sie abgezeichnet sind. Dafür berechtigte
Personen werden vom geschäftsführenden Vorstand bestimmt.
Zum Jahresende erstellt der Kassierer den Abschluss und fertigt einen
Kassenbericht an, der der Mitgliederversammlung vorgelegt wird.
2. Die Kasse einschließlich der Bücher und Belege wird mindestens einmal jährlich von
zwei Kassenprüfern sachlich und rechnerisch geprüft. Jedes Jahr scheidet ein
Kassenprüfer aus und ein neuer wird hinzu gewählt. Die Amtszeit beträgt somit 2 Jahre;
Wiederwahl ist einmal möglich. Die Kassenprüfer geben in der Mitgliederversammlung
einen Prüfungsbericht ab und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des
Kassierers.
3. Mit absoluter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gesamtvorstandes kann
eine außerordentliche Kassenprüfung durchgeführt werden.


§ 21 Haftung, Haftungsbeschränkungen
1. Für durch ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Beschädigung des
Vereinseigentums oder fremden Eigentums hat dieses dem Verein vollen
Schadensersatz zu leisten.
2. Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.


§ 22 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt Daten seiner Mitglieder, von ehren- und
hauptamtlichen Mitarbeitern, Funktionsträgern, Schieds- und Kampfrichtern und
Übungsleitern/Trainern nur für die Erfüllung seiner Aufgaben und der satzungsmäßigen
Zwecke. Die insoweit relevanten Daten werden bei dem Kassierer des Vereins oder bei
einer durch den Vereinsvorstand beauftragten Person gespeichert.
2. Darüber hinaus erfolgt die Verarbeitung und Nutzung von Daten, soweit es zur Wahrung
berechtigter Vereinsinteressen erforderlich ist oder wenn es sich um allgemein
zugängliche Daten handelt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder
Nutzung überwiegt.
3. Die Daten werden durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen vor
dem Zugriff Dritter geschützt.
4. Zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen kann vom Vereinsvorstand ein
Datenschutzbeauftragter bestellt werden, der nicht dem Gesamtvorstand oder einem
Spartenvorstand angehören darf.
5. Die gespeicherten Daten werden zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und
Zwecke des Vereins mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass die Daten nicht für andere
Zwecke verwendet werden dürfen, den zuständigen ehren- und hauptamtlichen
Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
6. Als Mitglied des Landessportbundes, des Kreissportbundes und von Landes- oder
Bundesfachverbänden stellt der Verein die zur Sicherung der satzungsmäßigen Zwecke
dieser Organisationen notwendigen Daten zur Verfügung.
7. Der Verein darf die notwendigen Daten an ein Kreditinstitut übermitteln, um die kostenund
zeitsparende Möglichkeit des SEPA-Basislastschriftverfahrens bei Zahlungen an den
Verein zu nutzen.


§ 23 Veröffentlichung von Daten, Dauer der Datenspeicherung
1. Die von dem Verein erhobenen und gespeicherten Kontakt- und Kommunikationsdaten
seiner Mitglieder, von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern, Funktionsträgern,
Schieds- und Kampfrichtern und Übungsleitern/Trainern werden für die Dauer der
Funktion gespeichert. Diese werden vom Verein an die Personen und Institutionen
übermittelt, die diese Daten zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben des
Vereins benötigen.
2. Die Betroffenen können jederzeit der Weitergabe ihrer Daten widersprechen und eine
Löschung der Daten verlangen, dem der Verwein zu entsprechen hat..
3. Daten von Vereinsmitgliedern, von ehren- und hauptamtlichen Mitarbeitern,
Funktionsträgern, Schieds- und Kampfrichtern und Übungsleitern/Trainern werden nach
Austritt aus dem Verein bzw. Beendigung der Funktion oder Tätigkeit gelöscht, sobald
ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten die einer gesetzlichen oder
satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere
Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht.


§ 23 Anrufung ordentlicher Gerichte
1. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist erst zulässig, wenn die Rechtsinstanzen des
Vereins ausgeschöpft sind.
2. Beschlüsse von Vereinsgremien können nur innerhalb eines Monats nach der
Bekanntgabe der Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Verstößt ein
Beschluss jedoch gegen eine Rechtsvorschrift, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam
verzichtet werden kann, darf die Nichtigkeit des Beschlusses auch ohne gerichtliche
Anfechtung jederzeit geltend gemacht werden.


§ 24 Satzungsänderungen
1. Für Satzungsänderungen ist bei der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Der Vereinsvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichtsoder
Finanzbehörden zur Eintragung gefordert werden, eigenständig durchzuführen.
3. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern spätestens mit der
Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 25 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen, zu diesem besonderen
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind der erste Vorsitzende
und der Kassierer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dieses gilt auch
für den Fall, dass der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit
verliert oder mit einem anderen Verein verschmolzen werden soll.
4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein
Vermögen an den
Flecken Aerzen
Kirchplatz 2
31855 Aerzen,
mit der Zweckbestimmung , dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Sports in der Ortschaft Reher verwandt werden darf.


§ 26 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Vereinsregister in Kraft.